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Schuldnerberatung

Durch unsere langjährige Erfahrung mit laufender Fortbildung, haben Sie einen kompetenten Partner, der auf Ihre Bedürfnisse sensibel eingeht.

Verbraucherinsolvenz

1. Schuldenbereinigungsverfahren

Vor Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Verbraucher einen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern unternommen haben (sog. außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren). Hierbei hat er sein Vermögen offenzulegen und den Gläubigern einen quotalen Anteil an dem Vermögen meist in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot zur Schuldenbereinigung ist jedem Gläubiger zu unterbreiten. Lehnt auch nur ein einziger Gläubiger den Vorschlag zur Schuldenbereinigung ab, so gilt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren als gescheitert. Das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs wird dann durch eine geeignete Person, z.B. durch einen Rechtsanwalt bescheinigt und es kann bei dem zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.


Für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs gewährt das zuständige Gericht bedürftigen Schuldner Beratungshilfe, so dass der eigene Kostenanteil sich auf 15,- € beschränkt.


Gerne übernehmen wir für Sie diese Tätigkeiten.

2. Gerichtliches Insolvenzverfahren:

Beantragt ein zahlungsunfähiger Verbraucher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, so wird dieses zeitnah durch das Insolvenzgericht mittels Beschluss eröffnet. Mit diesem Eröffnungstermin beginnt bereits für den Schuldner die sechs-jährige Wohlverhaltensperiode, wenn die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt war. Dies bedeutet für den Schuldner, dass er nach Ablauf der sechs-Jahres Frist grundsätzlich schuldenfrei sein wird.


Das eigentliche Insolvenzverfahren kann meist in einem Zeitraum von 1-2 Jahren abgeschlossen werden. Der Schuldner ist hierbei verpflichtet dem Insolvenzverwalter über seine Vermögenssituation vollumfassend Auskunft zu erteilen und sämtliche bekannte Gläubiger anzugeben. Ist der Schuldner bei Insolvenzantragstellung nicht in der Lage die Kosten des Verfahrens, die überschlägig mit mindestens 1.500,00 EUR zu veranschlagen sind, zu begleichen, besteht die Möglichkeit neben dem Insolvenzantrag einen Kostenstundungsantrag zu stellen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Kosten spätestens nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode beglichen werden müssen.

3. Wohlverhaltensperiode:

Will der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen, so hat er für den gesamten Zeitraum der Wohlverhaltensperiode sein pfändbares Einkommen zu Gunsten seiner Gläubiger abzutreten.

Ferner hat er Wohnortwechsel, sowie Änderungen seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Treuhänder mitzuteilen. Ist der Schuldner nicht erwerbstätig, so hat er sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen und muss dies auch mit entsprechenden Nachweisen belegen.

Wir beraten Sie hierbei gerne umfassend in allen Rechtsfragen.